Telefonische Kontaktaufnahme und UWG 2009
Als RENT A SALESMAN wenden wir uns ausschliesslich an gewerbliche und nicht an private Zielpersonen. Dies in dann erlaubt, wenn die Kontaktaufnahme in Zusammenhang mit dem Geschäftszweck des Unternehmens und mit der Funktion des Angesprochenen steht. Als z.B Grafikbüro, welches ein Unternehmen auf dessen Werbung anspricht, wird es keine Probleme geben. Ein Versicherungsbüro, welches einen EDV-Leiter auf dessen Lebensversicherung anspricht, würde sich nicht mehr in diesem sicheren Bereich bewegen.
(Diese Aussage ist natürlich nicht rechtsverbindlich. Hier wird man noch einschlägige Urteile der Gerichte abwarten müssen)
Weiterführende Informationen finden Sie u.a. hier:
http://dejure.org/gesetze/UWG/1.html
B2C und B2B - wenn man das UWG streng auslegt
Auszug - Kommentar von Alexander Lorenz bei XING: Telefonische Kontaktaufnahme und UWG 2009
(sein konkludentes Einverständnis habe ich vorausgesetzt - Danke)
Ich darf nicht faxen.
Ich darf nicht anrufen.
Ich darf keine Email schreiben, Newsletter nur nach Double-Opt-In.
Ich darf keine SMS schreiben.
Ich darf nur adressierte Briefe schicken, keine pauschalen Werbeschreiben ohne Adresse (Postwurfsendungen).
Ich darf persönlich hingehen und klingeln, wie der bekannte Staubsaugervertreter.
Ich darf persönlich potenzielle Kunden zwar auf der Straße ansprechen, diese aber in keinerlei Weise bedrängen oder behindern.
Ich darf auch nicht anrufen, nachdem ich einen Brief geschrieben habe und meinen Anruf angekündigt habe.
Ich darf Kunden bitten, mich weiterzuempfehlen. Ich darf aber Empfehlungen nur wie bereits genannt kontaktieren, also auch nicht anrufen.
Ich darf eine Website haben (natürlich mit regelkonformem Impressum, Disclaimer etc, sonst Abmahnung) und hoffen, dass ein Kunde mal Kontakt zu mir aufnimmt...





(Dante Alighieri)